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   BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60   

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BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60 (https://dejure.org/1963,6504)
BSG, Entscheidung vom 27.08.1963 - 9 RV 590/60 (https://dejure.org/1963,6504)
BSG, Entscheidung vom 27. August 1963 - 9 RV 590/60 (https://dejure.org/1963,6504)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 19, 286
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 08.09.1961 - 1 RA 104/59
    Auszug aus BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60
    Dazu gehören zwar durch Achtlosigkeit entstandene rechnerische Unrichtigkeiten, nicht aber Fehler, die durch eine falsche Tatsachenwertung eine Nichtanwendung der Norm auf den Sachverhalt oder einen Rechtsirrtum hervorgerufen worden sind (vgl. auch BSG 15, 96, 98).
  • BSG, 17.05.1962 - 11 RV 116/60
    Auszug aus BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60
    Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 25 VerwVG sind Fehler im Ausdruck, nicht in der Bildung des Willens, die auch dem Außenstehenden schon so eindeutig als Irrtum erkennbar sind, daß sie sich - ebenso wie ihre Richtigstellung - aus der Entscheidung und dem ihr zugrunde gelegten Sachverhalt selbst ohne weiteres oder wenigstens aus den Vorgängen bei Erlaß der Entscheidung ergeben (BGH 20, 191 f; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 57 I 3 S. 260; BSG, Urt. v. 17. Mai 1962 - 11 RV 116/60 - KOV 1963, 38; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1962 in SozR SGG § 150 Da 17 Nr. 37).
  • BSG, 13.10.1959 - 8 RV 49/57
    Auszug aus BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60
    Der Bescheid vom 24. März 1955 hat nicht auf Grund erneuter Sachprüfung eine neue Regelung getroffen und anstelle des alten Bescheides einen neuen gesetzt (vgl. BSG 10, 248 und SozR SGG § 77 Da 8 Nr. 21, Da 8 Nr. 22).
  • BSG, 09.07.1963 - 9 RV 1358/60
    Auszug aus BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60
    In diesen Zusammenhang gehören allerdings nicht die Fälle, in denen in dem Umanerkennungsbescheid eine Schädigungsfolge übergangen wurde und darum dieser Bescheid das Versorgungsverhältnis nicht erschöpfend geregelt hat (vgl. BSG in SozR § 85 Ca 12 Nr. 19) oder in denen bereits die Auslegung des "bindend" gewordenen Bescheides eine Unklarheit oder Mehrdeutigkeit ergibt, die, zu Lasten der Versorgungsverwaltung geht (vgl. BSG 11, 57 und Urt. des erkennenden Senats v. 9. Juli 1963 - 9 RV 1358/60 -).
  • BSG, 28.02.1963 - 7 RV 1086/61
    Auszug aus BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60
    Der Kläger muß daher diesen Bescheid, dessen Anfechtung er versäumt hat, gegen sich gelten lassen (vgl. auch BSG, Urt. v. 28. Februar 1963 - 7 RV 1086/61).
  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77

    Gewährung von Berufsschadensausgleich im Zugunstenwege - Verbot einer Abänderung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG handelt daher die Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und ihrer Verpflichtung zu sozial angemessener Rechtsausübung zuwider, wenn sie die Erteilung einen neuen Bescheides unter Berufung auf dessen Bindungswirkung verweigert, obgleich seine Überprüfung ergeben hat, daß er der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebenden materiellen Rechtslage und damit der Gerechtigkeit widerspricht (vgl. u.a. BSGE 19, 286, 287 f.; 26, 146, 148 f.; 35, 91, 93; 36, 21, 22; 401 120, 121; BSG SozR SGG § 54 Nr. 133; VerwVG § 40 Nr. 14; 3100 § 40a Nr. 4).

    Zwar hat der 9. Senat des BSG wiederholt (vgl. BSGE 19, 286, 288; BSG SozR VerwVG § 40 Nr. 3; vgl. aber auch BSG SozR 3100 § 40a Nr. 4) ausgesprochen, daß die Versorgungsbehörde den Berechtigten nicht an einem bindend gewordenen Bescheid festhalten dürfe, wenn dieser erkennbar und zweifelsfrei gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoße und seine Überprüfung im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 1 KOV-VfG ergebe, daß er offensichtlich materiell unhaltbar sei.

  • BSG, 27.01.1967 - 9 RV 796/64
    unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr° Schâ- tüjâ- ft" nicht der Fall, da im Bescheid vom 16, Februar 195% der Zusatzz "nach Splitterverletzung des rechten Oberschenkels" nur unter Ziffer 1) aufgeführt sei und sich daher nicht auf die unter Ziâ- fer 2) genannten Resterscheinungen bezieheo BSG 19, 286 stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, da es sich dort um die Rechtsverbindlichkeit eines nach früherem Recht erteilten Bescheidés gehandelt habe° Obwohl der Erlaß eines Zugunstenbescheides im Ermessen der Versorgungsverwaltung liege, habe die Verurteilung ausgesprochen werden müssen, weil die Sache in jeder Hinsicht spruchreif und eine andere Entscheidung ausgeschlossen sei° Der Beklagte habe die aus @77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sich ergebende Rechtsfolge, nämlich die durch Bescheid vom 16° Februar 195Ä bindend ausgesprochene Anerkennung des Grundleidens den Septeme.

    scheid vom 15" September 1956 hätte beseitigen dürfen, so erweist sich das angefochtene Urteil damit aber noch nicht als richtig° Denn diese "Aberkennung" ist zwischen den Beteiligten bindend geworden° Zwar konnte St" trotz dieser eingetretenen Bindung die Versorgungsbehörde um die Erteilung eines Zugunstenbescheides nach @ MO Abs, 1 VeerG bitten° Diese Behörde würde mit ihrem ablehnenden Bescheid das ihr eingeräumte Ermessen (vglo BSG in SozR Nr° } zu @ 40 VéerG; BSG 19, 286) jedoch nur dann verletzt haben, wenn sich bei erneuter Prüfung herausgestellt hätte, daß diese Resterscheinungen einer Nervenw entzündung und die Mose mit Wahrscheinlichkeit auf eine Schädigung im Sinne des @"1 BVG ursächlich zurückzufühu ren sind, Denn nur unter dieser Voraussetzung hat der Beschädigte einen Anspruch auf.

    Sklerose wahrscheinlich nicht gemäß % l Abs° } BVG als Versorgungsschaden festgestellt werden müßte, wenn diese Frage erstmalig zu prüfen wäre"o Sonach fehlt es nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG an der Voraussetzung des 5 1 Abs° } BVG, die allein einen Versorgungsanspruch des St° für die M08" und ihre früheren Anzeichen hätte begründen können, Wie der erkennende Senat in BSG 19, 286 ausgeführt hat, begründet @ 40 VeerG keine Verpflichtung der Vérsorgungsbehörde, den Berechtigten grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Bindung aus einem früheren Bescheid so zu stellen, als ob er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte; 5 40 VeerG dient nur der Beseitigung einwandfrei feststellbaren Unrechtsn In der-Regel genügt daher die verwaltungsbehörde der Pflicht zur sachgemäßen Ausübung des Ermessens nach 5 MO VéerG, wenn sie zu dem durch die Überprüfung gerechtfertigten Ergebnis kommt, daß die beantragte Rechtsfolge auch abgelehnt werden müßte, wenn über sie erstmalig zu entscheiden wäreo Diese Voraussetzung hat das LSG aber verneint° Seiner Auffassung, es genüge bereits, daß der Beklagte mit dem bindend gewordenen Bescheid @ 77 SGG verletzt hat, kann nicht zugestimmt werden, Zwar hat der erkennende Senat in BSG 19, 288 ausgesprochen, die Versorgungsbehörde dürfe an dem bindend gewordenen Bescheid nicht festhalten, wenn dieser erkennbar und zweifelsfrei gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoße, es wurde aber einschränkend hinzugefügt, daß sich der Bescheid nach erneuter Überprüfung im Zeitpunkt der Ermessensentvscheidung als offensichtlich materiell unhaltbar erweisen müsse, Das ist nicht der Fall, wenn es an der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne des £ 1 Abs, 3 BVG und damit an einer - grundsätzlich - unerläßlichen Voraussetzung für die Versorgung fehlt° Der Senat hat in dem in BSG 19, 286 entschiedenen Fall, bei dem die Bindung gemäß $ 85 BVG im Umanerkennungsbescheid nicht beachtet worden darauf hingewiesen, daß sich der Berechtigte war,.

  • BSG, 11.06.1970 - 9 RV 718/69

    Bescheid - Ermessensentscheidung

    Ein solcher neuer (positiver) Bescheid setzt voraus, daß die frühere Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unrichtig ist (vgl BSG 1963-08-27 9 RV 590/60).

    Die Verwaltungsbehörde genügt in der Regel der Pflicht zur sachgemäßen Ausübung des Ermessens nach § 40 Abs. 1 KOVVfG, wenn sie zu dem durch die Überprüfung gerechtfertigten Ergebnis kommt, daß die beantragte Rechtsfolge auch abgelehnt werden müßte, wenn über sie erstmalig zu entscheiden gewesen wäre (vgl BSG 1963-08-27 9 RV 590/60).

  • BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
    Dagegen rügt die Revision mit Recht, das LSG habe aufgrund des von ihm festgestellten oder unterstellten Sachverhalts nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24° Mai 1960, mit dem die Erhöhung der MdB wegen beruflicher Betroffenheit abgelehnt worden war, annehmen dürfen" Allerdings kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß bei Unstimmigkeit zwischen materiellem und formellem Recht @ 40 Abs, 1 VeerG dem Versorgungsbereehtigten einen uneingeschränkten Anspruch auf Abänderung bindend gewordener Beseheide gewähre° Nach der übereinstimmenden Auffassung aller Kriegsdpfersenate des Bundessozialgerichts (BSG) - auch der früheren (7° und 11. Senat) - begründet @ 40 Abs° 1 VeerG nur eine Ermessensverpflichtung der Versorgungsverwaltung bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange sie im Interesse materieller Gerechtigkeit von bindend gewordenen Entscheidungen abgeben will (vgl" 7, Senat: BSG 15, 140; 8° Senat: Urteil vom 29° Oktober 1964 - 8 RV 789/62 ; 9" Senat: BSG 19, 286, 287; 10, Senat: Urteil vom 28° November 1962 - 10 BV 207/60 - Breithaupt 1965, 343; 11° Senat: BSG 15, 12;19, 12)° Dieser Rechtsprechung stehen grundsätzlich auch nicht, wie das LSG meint, die Urteile vom 5, März 1959 -8 RV 607/57 - (BSG9, 199 : BVB1 1959, 150) und vom 15. November 196"1 - 9 RV 54/59 - (BSG in SozR VeerG @ 40 Nr. 5) entgegen", Die Entscheidung des 8° Senats betrifft keinen Bescheid nach @ 40 Verw"G, sondern einen Bescheid zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten nach @ 30 Abs, 4 des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes; das Urteil des erkennenden Senats vom 15° November 1961 setzt sich mit der Frage auseinander, ob die uneingeschränkte Berufung der Versorgungsverwaltung auf die Bindungswirkung eines vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassenen Bescheides zulässig ist oder einen Rechtsmißbraueh darstellt, weil dadurch die Pflicht zu 30410.

    Leitsatz zu dieser Entscheidung und der Schluâ- satz des Urteils "Es hätte pflichtgemäßem Verwaltungs;rßesggn entsproe chen o""" lassen unmißverständlich erkennen, daß der Senat auch in diesen Urteil von einem Verwaltungsermessen nach 5 40 Abs° " VeerG ausgegangen ist° Dieses Ermessen ist allerdings begrenzt, wenn die Vorschrift ihren Zweck erfüllen soll, daß grundsätzlich der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang vor der Berufung auf die Bindungswirkung zukommt (BSG 19, 286, 287)".

  • BSG, 14.03.1967 - 10 RV 504/66

    Ermessensausübung einer Verwaltungsbehörde - Zeitpunkt der Neuregelung eines

    Das BSG hat hinsichtlich der Auslegung des Wortes "kann" in § 40 Abs. 1 VerwVG, soweit das Ermessen über das "ob" in Frage kommt, entschieden, daß die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Berechtigten nicht mehr an einem bindend gewordenen Bescheid festhalten darf, wenn dieser zweifelsfrei gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat und wenn seine Nachprüfung im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung ergibt, daß er offensichtlich unhaltbar ist (BSG 19, 286, 287; ferner BSG in SozR VerwVG § 40 Nr. 3 und in Breithaupt 1965, S. 1025, 1026; Urteil des 8. Senats des BSG vom 26. Januar 1967 - 8 RV 407/64 -).
  • BSG, 16.03.1972 - 10 RV 594/70
    Zifi"° 4 BVG idF des }, NOG)° Für ein Ermessen der Versorgungsverwaltung besteht insoweit kein Raum mehr (vgl° BSG aaO; s° auch BSG 19, 286)° Entsprechend hat auch der 5° Senat des BSG wiederholt ausgesprochen, daß der Versicherte einen "Anspruch" auf Krankenhausbehandlung hat, wenn Art und Schwere seiner Krankheit dies aus medizinischen Gründen erfordern° In einem solchen Falle darf die Krankenkasse die Krankenhauspflege nicht verweigern, ohne die Grenzen ihres Ermessens zu überschreiten (vgl° % 54 Abs° 2 Satz 2 SGG)° Der Anspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse auf richtigen Ermessensgebrauch verdichtet sich dann zu einem Anspruch auf die Leistung selbst, d. h° auf die Gewährung von Krankenhauspflege (vgl° BSG9, 112, 124; SozR nvo Nr" 21, 27 und 28 zu & 184 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil BSG vom 25" Juni 1971 - 5 BK 68/70 -)" Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, daß hier nur eine Krankenhausbehandlung, nicht aber eine ambulante ärztliche Behandlung in Betracht kam° Das wird im übrigen durch den Einweisungsbeschluß des AG Regensburg und die langfristige stationäre Behandlung mit den dabei angewandten Elektroschock- und medimakentösen Kuren bestätigt° Kam aber nur eine Krankenhausbehandlung ..18- in Betracht, dann blieb hier für die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten kein Raum und die Krankenhaua« behandlung mußte anstelle der ambulanten ärztlichen Behandlung gewährt werden (vgl° BSG aa0)" Dieser "Anspruch" wird nicht dadurch in Frage gestellt" daß St° aufgrund des Bayerischen Verwahrungsgesetzes in die Nervenklinik eingewiesen worden ist, wobei die sofortige Unterbringung des Betroffenen "aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" als zwingend notwendig angesehen wurde° Zunächst ist.
  • BSG, 09.11.1965 - 10 RV 582/64
    Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen° Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, aus einer Verletzung des © 86 Abs. 3 BVG könnten nach Eintritt der Rechtskraft der darauf gegründeten Entscheidung keine Rechte hergeleitet werden, wenn diese Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - der materiellen Rechtslage objektiv entspreche (vgl° Urteil des BSG vom 27° August 1963 - 9 RV 590/60 -" SozR VeerG % 40 Nr, 8)° Die Verwaltung könne durch 5 40 Abs. 2 VeerG nicht zu einer materiell objektiv unrichtigen Zugunstenentscheidung gezwungen werden°.
  • BSG, 26.11.1968 - 9 RV 472/67
    Rechtsprechung des BSG (vgl° Urteil des 11, Senats in VSOZRNr° 6 zu 5 40 Veer = BSG 19, 12; BSG 15, 10 = SozR Nro 11 zu 5 55 BVG, ferner Urteil des erkennenden Senats vom 27, August 1965 - 9 RV 590/60 - in SozR Nr° 8 zu 5 40 VeerG sowie Urteil des 7, Senats des BSG aa0Nr° 4), In der vorerwähnten Entscheidung des 100 Senats des BSGvom14, März1967- SozRaaONro 10 - ist auchklare? gestellt, daß es bei Erteilung eines Zugunstenbéscheides nach 5 40 Abs, 1 VeerG im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde steht, von welchem Zeitpunkt an sie die günstigere Regelung treffen will, Im gleichen Sinne haben schon der 110 Senat des BSG in BSG 19, 12 und der erkenncnde Senat (vle BVBl 1966 SO 100) entschieden° An dieser.Rechtsprechung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist auch weiterhin festzuhalten, ' Es trifft.
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